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BEMA 2004 / Sozialgesetzbuch V
... und das Lächeln der Stars von Morgen
BEMA 2004
neuer Bewertungsmaßstab tritt in Kraft
Mit Beginn des Jahres 2004 trat für den gesamten Bereich der Zahnheilkunde ein neuer Leistungskatalog der Krankenkassen, der sog. BEMA (d.h. Bewertungsmaßstab,) in Kraft.
Dieser BEMA beschreibt eine Zahnheilkunde, die sich in Zeiten knapper finanzieller Ressourcen der Krankenkassen an den wirtschaftlichen Möglichkeiten Ihrer Versicherung orientiert. Dies hat unter anderem Folgen für Ihre bzw. die kieferorthopädische Behandlung Ihres Kindes.
Im Ergebnis bedeutet dies:
Die Mittel für die Behandlung Ihres Kindes wurden ab dem 01.01.2004 um 20% reduziert.
Für die Behandlung mit festsitzenden Apparaturen reduzieren die Krankenkassen ihre Zuteilungen sogar um über 30%.
Im Rahmen einer Langzeitbehandlung, wie sie die Kieferorthopädie nun einmal ist, wird die Verlaufsdiagnostik eingeschränkt, wodurch Phasen dieser Behandlung zum Blindflug werden. Als gesetzlich versichertem Patient bleibt Ihnen auch der Einsatz optimaler Materialien gerade in der aufwendigen und festsitzenden Therapie ebenso wie die Ausformung der Zahnbögen und die Einstellung der Okklusion (des Bisses) versagt. Die Ausformung von Zahnbögen mit lediglich minimalen Anforderungen vernachlässigt jedoch funktionelle Aspekte mit allen möglichen Folgeproblemen für Zahnhalteapparat, Muskulatur, Kiefergelenke und Stabilität der Zahnstellung.
Die Qualitätsstandards der kieferorthopädischen Behandlung wurden seit dem 1.1.2004 für gesetzlich Versicherte durch die neuen Bestimmungen drastisch verschlechtert. |
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Kostenerstattung im Internet:
www.kfo-online.de
| Mittel reduziert: |
| -20% |
| -30% |
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§ 13, SGB V
Kostenerstattung seit dem 1.1.2004
Die Regelungen des Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetzes (GMG) zum SGB V bieten allerdings einen Ausweg:
Der § 13 Absatz 2 eröffnet künftig allen gesetzlich Versicherten die Wahl, eine Behandlung mit allen genannten Einschränkungen oder aber mit einer dem jeweiligen Behandlungsfall angemessenen Sorgfalt in Anspruch zu nehmen. Ihre Krankenkasse ist in diesem Falle verpflichtet, die Kosten in Höhe der Bema Vertragssätze zu übernehmen. Über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten für eine qualitativ hochwertigere Kieferorthopädie informieren wir Sie gerne.
Weiterführende Informationen über Kostenerstattung bei:
www.kfo-online.de |
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| Ausweg: |
| § 13, SGB V |
| Kostenerstattung |
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