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» Koblenz
14 S 388/03
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5 O 86/06
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23 O269/03
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» BGHZ
154 ff
» BGH
IV ZR 412/02
» BGH
IV ZR 278/01

§ invisalign-Behandlung und Kostenerstattung:

Kostenübernahme durch Krankenversicherer
2006 in Koblenz gerichtlich bestätigt!

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Ein am 16. Mai 2006 verkündetes Urteil (AZ: 14 S 388/03) des Landgerichts Koblenz bringt Klarheit bei der Abrechnung von Invisalign-Behandlung auch bei Jugendlichen.

Das Gerichtsurteil:

"Invisalign ist sowohl nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst eine medizinisch notwendige Versorgung (§ 1, Abs. 2, GOZ) als auch nach § 6, Abs. 2, GOZ analog abrechenbar"

Folgender Fall liegt dem Urteil zu Grunde:

Im Jahr 2002 wurde in einer kieferorthopädischen Praxis die Diagnose "kieferorthopädisch relevantes Krankheitsbild mit Leitsymptomen 'Drehstände', 'Lückenbildung' und 'vergrößerte sagittale Stufe' " gestellt. Als kieferorthopädische Therapie war geplant: leichte Retrusion der Oberkieferfront zum Lückenschluss, leichte Protrusionen der Unterkieferfront, Derotation der Zähne sowie eine minimale Nivellierung der Zahnbögen.

Für den eingereichten Behandlungsplan - mit Aufstellung der voraussichtlichen Material-, Labor- und Honorarkosten - wurde eine Leistungszusage bezüglich des Honorars unter Zugrundelegung der prozentualen Erstattungsfähigkeit erteilt; außerdem wurde grundsätzlich Bereitschaft erklärt, die Material- und Laborkosten im Rahmen ihres Preis-Leistungs-Verzeichnisses zu übernehmen. Daraufhin wurde die Patientin mit Invisalign-Schienen behandelt.

Die erste Teilrechnung der Materialkosten für die Invisalign-Schienen wurde jedoch von der Kasse abgelehnt mit der Begründung, es fehle an der nach Art, Kosten- und Zeitaufwand erforderlichen Vergleichbarkeit der Invisalign-Methode mit der GOZ aufgeführten Leistung (Metall-Brackets); außerdem sei die Behandlung mit Invisalign-Schienen für Kinder ungeeignet. - Beides wurde durch den richterlichen Beschluss zurückgewiesen, und die Kasse muss nun die Kosten übernehmen.

Das Gericht argumentiert folgendermaßen:

Um diese Therapie durchzuführen, sind zwei Verfahren geeignet: zum einen die im Leistungskatalog der GOZ aufgeführte Behandlung mit festsitzenden Behandlungsapparaturen (sog. Metallbrackets), zum Anderen eine Behandlung mit Invisalign-Schienen.

Invisalign sei ein neues Verfahren kieferorthopädischer Behandlung. Eine solche nach Erlass der Gebührenordnung für Zahnärzte (GO-ÄZ) am 22. Oktober 1987 neu entwickelte Leistung begründet die Leistungspflicht des Krankenversicherers in Form einer Analogberechnung nach § 6, Abs. 2, GOZ, wenn die jeweilige Methode sich in der Praxis als erfolgsversprechend bewährt hat, diese keine höheren Kosten verursacht als die Anwendung der bislang vorhandenen schulmedizinischen Methoden und beim jeweiligen Patienten nicht kontraindiziert ist (vgl. Bach.Moser: Kommentar zur Privaten Krankenversicherung, 3. Aufl, § 4 MB/KK Randziffer 132).

Diese Voraussetzungen lagen im zu beurteilenden Fall vor.

Beim Einsetzen von Invisalign-Schienen handelt es sich um eine inzwischen anerkannte kieferorthopädische Behandlungsmethode. Seit 1999 wurden über 385.000 Patienten damit behandelt, so dass diese Methode zu den am besten dokumentierten zahnärztlichen Verfahren zählt. Darüber hinaus weise sie gegenüber bisher eingesetzten festsitzenden Zahnspangen erhebliche Vorteile hinsichtlich der Mundhygiene auf und sei weniger invasiv.

Dem behandelnden Kieferorthopäden steht es offen, so die weitere Begründung, eine Behandlung mit Invisalign-Schienen zu empfehlen. Es bleibt mithin allein dem Patienten die Entscheidung überlassen, nach welcher kieferorthopädischer Methode behandelt werden soll (vgl. BGH-Urteil vom 22.09.1987, AZ: VI ZR 238/86).

Somit ist die Behandlung mit Invisalign-Schienen sowohl eine nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst medizinisch notwendige Versorgung (§ 1, Abs. 2, GOZ) als auch nach § 6 Abs. 2, GOZ analog abrechnenbar.


Diese Angaben sind ein Service von DENTICO und dienen zur ersten Information unserer Patienten. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
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Die Gerichtsurteile:
»»» Urteil: "Invisalign®-Therapie" ist med. notwendige Versorgung
»»» Urteil: "Invisalign®-Therapie" und Bedingungen der privaten KV
»»» Urteil: "Invisalign®-Therapie" - Sachverständiger muss Systemanwender sein
»»» BGH-Urteil zur "medizinischen Notwendigkeit"
»»» BGH-Urteil zum Recht auf Einsicht in Versicherungsgutachten!
»»» BGH-Urteil Privatpatienten dürfen Behandlungsmethode frei auswählen!


Dr. Walter Engeln
D
E N T I C O® - invisalign® Kompetenz in Berlin

Juli 2006
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gerichtlich bestätigt

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