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» Links
» Koblenz
14 S 388/03
» Lüneburg
5 O 86/06
» Köln
23 O269/03
» Köln
23 O 239/05
» BGHZ
154 ff
» BGH
IV ZR 412/02
» BGH
IV ZR 278/01

§ Rechtssprechung zum Invisalign®-Verfahren
und medizinischer Notwendigkeit:

Kostenübernahme durch Krankenversicherer
2007 in Lüneburg gerichtlich bestätigt!

§

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Ein am 20. Februar 2007 verkündetes Urteil (Az: 5 O 86/06) des Landgerichts Lüneburg bestätigt das Invisalign®-Verfahren als anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode und "medizinisch notwendig" im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen!

Das Gerichtsurteil:

Auszug:

„Bei der geplanten Einsetzung von Invisalign-Schienen handelt es sich um eine zwischenzeitlich anerkannte kieferorthopädische Behandlungsmethode. Diese Methode, bei der die Abformung mit einem individuellen Abformlöffel erfolgt, führt gegenüber herkömmlichen Abformungsmethoden mit konfektionierten Abformlöffeln in der Regel zu befriedigenderen Ergebnissen. Sofern es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, ist es dem Patienten überlassen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll. Es steht im Ermessen des behandelnden Kieferorthopäden, eine Behandlung mit Invisalignschienen zu empfehlen.“

Im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen ist eine Behandlung nach ständiger Rechtsprechung dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen.

LG Lüneburg (Az. 5 O 86/06), 20.02.2007:
Der Fall:
Im vorliegenden Fall kam von Seiten der Versicherung der Einwand, dass die vorgelegte Invisalign-Therapieplanung nicht medizinische sondern kosmetische Belange verfolge.

Dem Widersprach das Langericht Lüneburg und bestätigte durch sein Urteil, dass das Verfahren zwischenzeitlich als anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode zu beurteilen sei.

Im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen ist eine Behandlung nach ständiger Rechtsprechung dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen.

Diese Angaben sind ein Service von DENTICO und dienen zur ersten Information unserer Patienten. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Bitte wenden Sie sich zur Rechtsberatung an Ihren Rechtsbeistand.

Die Gerichtsurteile:
»»» Urteil: "Invisalign®-Therapie" ist med. notwendige Versorgung
»»» Urteil: "Invisalign®-Therapie" und Bedingungen der privaten KV
»»» Urteil: "Invisalign®-Therapie" - Sachverständiger muss Systemanwender sein
»»» BGH-Urteil zur "medizinischen Notwendigkeit"
»»» BGH-Urteil zum Recht auf Einsicht in Versicherungsgutachten!
»»» BGH-Urteil Privatpatienten dürfen Behandlungsmethode frei auswählen!


Dr. Walter Engeln
D
E N T I C O® - invisalign® Kompetenz in Berlin

Juli 2007
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gerichtlich bestätigt

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