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Ein am 20. Februar 2007 verkündetes Urteil (Az: 5 O 86/06) des Landgerichts Lüneburg bestätigt das Invisalign®-Verfahren als anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode und "medizinisch notwendig" im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen!
Das Gerichtsurteil:
Auszug:
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| Bei der geplanten Einsetzung von Invisalign-Schienen handelt es sich um eine zwischenzeitlich anerkannte kieferorthopädische Behandlungsmethode. Diese Methode, bei der die Abformung mit einem individuellen Abformlöffel erfolgt, führt gegenüber herkömmlichen Abformungsmethoden mit konfektionierten Abformlöffeln in der Regel zu befriedigenderen Ergebnissen. Sofern es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, ist es dem Patienten überlassen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll. Es steht im Ermessen des behandelnden Kieferorthopäden, eine Behandlung mit Invisalignschienen zu empfehlen. |
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| Im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen ist eine Behandlung nach ständiger Rechtsprechung dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. |
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LG Lüneburg (Az. 5 O 86/06), 20.02.2007:
Der Fall:
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Im vorliegenden Fall kam von Seiten der Versicherung der Einwand, dass die vorgelegte Invisalign-Therapieplanung nicht medizinische sondern kosmetische Belange verfolge.
Dem Widersprach das Langericht Lüneburg und bestätigte durch sein Urteil, dass das Verfahren zwischenzeitlich als anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode zu beurteilen sei.
Im Sinne der Bedingungen der privaten Krankenversicherungen ist eine Behandlung nach ständiger Rechtsprechung dann medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen.
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