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invisalign-Behandlung und Kostenerstattung:
BGH: Privatpatienten dürfen Behandlungsmethode frei auswählen!
Bundesgerichtshof fällt kundenfreundliches Urteil. (AZ: IV ZR 278/01)
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Privatpatienten können sich ihre Behandlungsmethode frei auswählen.
Sofern die Therapie anerkannt ist, muss sie von den privaten Krankenversicherern bezahlt werden. |
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Dieses patientenfreundliche Urteil fällte der Bundesgerichtshof
(AZ: IV ZR 278/01).
Die bisher üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Versicherungen führten immer wieder zu teilweise erheblichen Kürzungen der Arzt- oder Krankenhausrechnungen.
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Nach Ansicht des BGH haben Privatpatienten nach den üblichen Versicherungsbedingungen Anspruch auf die medizinisch bestmögliche Behandlung, sofern Leistungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der BGH vertritt die Ansicht, dass Versicherungsklauseln auch für Laien verständlich sein müssen. Nach Auffassung des Gerichts können Patienten aus der Formulierung soweit medizinisch notwendig keine Verpflichtung ableiten, dass er nur die günstigste Behandlungsmethode wählen darf. |
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Diese Angaben sind ein Service von DENTICO und dienen zur ersten Information unserer Patienten. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Bitte wenden Sie sich zur Rechtsberatung an Ihren Rechtsbeistand. |
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Dr. Walter Engeln
D E N T I C O® - invisalign® Kompetenz in Berlin
Juli 2006 |
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invisalign®-Behandlung
gerichtlich bestätigt
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