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| Die Invisalign-Behandlung ist heute regelmäßig anerkannt und nach Maßgabe der Tarifbestimmungen reguliert. |
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In der Vergangenheit haben einige Versicherungsgesellschaften die Erstattungsfähigkeit einer Invisalign-Behandlung abgelehnt, zum einen weil eine medizinische Notwendigkeit oder die individuelle Indikation nicht gegeben ist. Die Versicherungsgesellschaften holten ärztliche Stellungnahmen sogenannter Beratungszahnärzte ein, die nicht als "neutral" angesehen werden können und somit die Leistungsverweigerung der Gesellschaften argumentativ stützen sollten.
Inzwischen wurden gerichtliche Verfahren und sachverständige Begutachtungen abgeschlossen, die im Sinne der Patienten das Invisalign-Verfahren letztlich als Schulmedizin anerkennen (» Urteil 1 / » Urteil 2) und somit die entsprechende Kostentragungspflicht für die Versicherungsgesellschaft deklarieren.
In Ausweitung des Indikationenkataloges der DGKFO vom Januar 2004 (» DGKFO) ist nunmehr auch die Behandlung von Kindern anerkannt, wenn ein zertifizierter und erfahrener Kieferorthopäde dies befürwortet.
Durch entsprechende Gerichtsgutachten ist ferner klargestellt, dass auch schon bei nur geringgradigen Zahnfehlstellungen die Behandlung nicht als kosmetisch, sondern insbesondere medizinisch indiziert sein kann.
Schließlich soll hervorgehoben werden, dass bei der Beurteilung, ob Sie einen Kostenerstattungsanspruch wegen einer Invisalignbehandlung haben, beanspruchen können, dass ausschließlich ein hierfür zertifizierter und erfahrener Fachzahnarzt für Kieferorthopädie die entsprechenden Feststellungen trifft (» Urteil).
Erkennbar ist, dass die "Ablehnungspraxis" der genannten Versicherungsgesellschaften in der Vergangenheit höchst angreifbar war und heute so nicht mehr erfolgen würde.
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| Die Invisalign-Behandlung ist heute regelmäßig anerkannt und nach Maßgabe der Tarifbestimmungen reguliert. |
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Diese Information ist bestimmt für eine Interessengemeinschaft bestehend aus Patienten, Anwendern und sonstigen Befürwortern des Verfahrens. Sie ist veranlasst, weil aktuell per facto belegt werden kann, dass eine pauschale Ablehnung der Therapiebemühungen Ihres Kieferorthopäden als medizinisch nicht notwendig selbst medizinisch nicht begründbar war.
Ablehnungsbescheide trotz medizinischer Indikation? Gelegentlich erhalten Versicherte von Mitarbeitern der kostenerstattenden Stellen noch "Ablehnungsbescheide". Legen Sie dann bitte im eigenen Interesse gegen den Bescheid fristgemäß Einspruch ein. Informieren Sie die Versicherung über Ihre Rechte als Versicherter unter Beifügung der entsprechenden Gerichtsurteile, die Sie unter Gerichtsurteile finden
Hinweis an unsere Patienten:
Sollte es dennoch bei der Erstattung zu Rückfragen kommen, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
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