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Landgericht Köln Az.: 23 O 239/05;
Meldung vom 11.02.2008 von: Kanzlei für Medizinrecht, Rechtsanwalt Michael Zach, Mönchengladbach - www.rechtsanwalt-zach.de
Invisalign® Zahnschienen wiederum als Schulmedizin bestätigt
Abermals besteht Anlass, die Begutachtungspraxis der sog. Beratungszahnärzte für private Krankenversicherungen zu beanstanden. Aufgabe der Beratungszahnärzte ist es insofern, zu prüfen, ob die vorgesehene Behandlungsplanung als medizinisch notwendige i.S.v. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen einzustufen ist.
Dies ist bereits dann der Fall, wenn es aus einer ex ante Perspektive objektiv immerhin vertretbar erscheint, eine Behandlung wie im Behandlungsplan ausgeführt dem Patienten anzuraten. So gesehen dürfte der Fall, dass eine Behandlungsplanung diese Kriterien nicht mehr erfüllt, als Ausnahme zu bezeichnen sein und die Erstattungspflicht der priv. Krankenversicherung dürfte die Regel sein, wenn der Behandlungsplan durch einen zugelassenen kieferorthopädischen Behandler erstellt worden ist.
In den jetzt vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Zahnarzt mit Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie aus Köln behauptet, dass die geplante kieferorthopädische Behandlung nicht als indiziert betrachtet werden könne und behauptet, dass bei dem Invisalign®-System über die Schienen keine voll körperlich definierten Kräfte auf die zu bewegenden Zähne ausgeübt würden, sondern es wirkten im wesentlichen Kräfte durch Druck auf die klinischen Kronen, die im stark parodontal geschädigten Gebiss der Patientin nicht mehr indiziert seien. Da die Versicherte eine skelettale Dysgnathie der angle-Klasse 2, I habe, sei eine Behandlung mittels Invisalign® nicht mehr vertretbar.
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| Dem gegenüber stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest, dass die Invisalign®-Methode durchaus geeignet sei, Zahnfehlstellungen im parodontal vorgeschädigten, aber nicht akut entzündlich veränderten Gebiss zu beheben. Sie biete nämlich im Gegensatz zu alternativen Behandlungsmitteln wie Multiband/Multibrakettapparatur besonders im vorliegenden Fall deutliche Vorteile: Mit den Schienen könnten große, passive Verankerungseinheiten gebildet werden, die eine gezielte Einzelzahnbewegung ermöglichen. Ein okklusales Trauma, auch bereits durch physiologische Kaukräfte (jiggling), werde dadurch verhindert. Mit einer erhöhten Anzahl von Schienenpaaren von vorliegend 48 können die Behandlungsschritte der parodontalen Situation angepasst und dementsprechend klein gestaltet werden. Eine vermehrte Plaqueansammlung könne mit diesem Behandlungsansatz vermieden, so dass die Mundhygiene deutlich erleichtert werde im Vergleich zu anderweitigen Therapieansätzen. |
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Der Beratungszahnarzt der Krankenversicherung war zu dem falschen Ergebnis in seiner Begutachtung gekommen, weil er nicht auf Kieferorthopädie spezialisiert ist und auch das angewendete Behandlungssystem weder in Theorie noch in Praxis beherrscht. Das von ihm erstellte Gutachten kann damit nur als eine fachliche Meinungsäußerung im Kosteninteresse des Auftraggebers gewertet werden.
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| Falschbegutachtungen wie diese sind Gegenstand der website http://www.falschgutachter.info/ , wo insofern die fehlerhaften Begutachtungsansätze und systematische Begutachtungsfehler aufgedeckt werden. |
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Landgericht Köln Az.: 23 O 239/05:
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| Zu Recht hat das Landgericht bei der Auswahl des Sachverständigen für die vorliegende Streitigkeit einen Hochschullehrer an einer deutschen Universität beauftragt, der selbst für das zu beurteilende System zertifiziert ist und so die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung des Indikationsspektrums nachweist. Wenn der zu beurteilende Behandlungsansatz nämlich Bestandteil der Schulmedizin ist was im Jahr 2005 für das Verfahren Invisalign® sicherlich zutraf dann hat der klagewillige Patient auch einen Anspruch darauf, dass ausschließlich ein Systemanwender zum Sachverständigen berufen wird. |
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